Ein Großkredit nach KWG ist ein Kredit der einen erheblichen Teil des Eigenkapitals der jeweiligen Bank darstellt.
Als Großkredit wird ein Kredit, dessen Kreditvolumen einen fest definierten Prozentsatz vom haftenden Eigenkapital des jeweiligen Kreditinstituts bzw. Kreditinstitutsgruppe beträgt oder sogar übersteigt, bezeichnet. Vorgeschrieben wird die Großkreditgrenze vom Gesetzgeber jedes Staates. Für Deutschland werden die Großkredite nach § 13 des Kreditwesengesetzes (kurz KWG) geregelt. Somit kann die Großkreditgrenze im Sinne des KWG von Kreditgeber zu Kreditgeber unterschiedlich hoch sein. Zwar haben die Vorschriften des Kreditwesengesetzes vor allem das Ziel, die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft in Deutschland dauerhaft zu sichern. Dadurch wird zugleich auch die Einlagensicherung der Anleger garantiert, zumal sie als Gläubiger der Kreditinstitute auftreten.
Die exakten Kreditrichtlinien zur Genehmigung, Vergabe und strengen Überwachung von Großkrediten werden durch die Großkreditvorschriften der Groß- und Millionenkreditverordnung (kurz GroMiKV) festgelegt. Dazu gehört die Meldepflicht aller Großkredite bei der Deutschen Bundesbank. Erfasst werden die Anmeldungen von der Evidenzzentrale der Deutschen Bundesbank und zwar um Evidenzstatistik zu führen, Auswertungen zu erstellen und um die Kreditinstitute über überschuldeten Großkreditnehmern informieren zu können.
Den Großkreditrichtlinien des KWG nach dürfen Großkredite nur durch einen einstimmig getroffenen Beschluss aller Geschäftsleiter des Kreditgebers bewilligt werden. Überschreitungen der durch die Großkreditvorschriften des KWG ermittelten Großkreditgrenze müssen wiederum von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt werden. Dieses gilt sowohl für die Großkrediteinzelobergrenze (die Summe der Kredite eines Kreditnehmers) als auch für die Großkreditgesamtobergrenze (die Summe der Großkredite eines Kreditinstituts).
Laut KWG liegt die Großkreditgrenze eines Einzelkredits aktuell bei 10 %, die Summe aller Kredite an einen einzelnen Kreditnehmer (die Großkrediteinzelobergrenze) wiederum bei 25 % des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts. Die Summe aller Großkredite eines Kreditgebers (die Großkreditgesamtobergrenze) liegt bei dem Achtfachen seines haftenden Eigenkapitals. Handelt es sich beim Kreditgeber um eine Kreditinstitutsgruppe (auch als Kreditkonsortium, Kreditsyndikat bzw. Bankenkonsortium bezeichnet), muss diese die geltenden Großkreditvorschriften über Großkredite genauso strikt einhalten. In diesem Fall liegt die Verantwortung für deren Einhaltung bei dem übergeordneten Institut.